Eilt – Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 31. März 2024!

Das Service Desk der Überbrückungshilfen hat heute per E-Mail eine „Letzte Erinnerung“ an die Prüfenden Dritten versandt.

Darin wird auf das definitive Ende der Fristverlängerung am 31. März 2024 hingewiesen. Außerdem wird mitgeteilt, dass „sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingehen, die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert werden.

Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.“

Auch wenn dies den in den FAQ schon kommunizierten Informationen und Regeln entspricht, so werden die Berufsangehörigen diese „Erinnerung“ als besondere Härte empfinden. Die sofortige Rückforderung könnte in vielen Fällen zu Haftungsproblemen führen.

Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberater­kammern führen zurzeit Gespräche auf allen Ebenen, um eine weitere Fristverlängerung zu erreichen und bereiten weitere Maßnahmen vor, über die wir kurzfristig informieren werden.

Bitte weisen auch Sie auf allen Ebenen Ihre Ansprechpartner auf die hohe Brisanz der Problematik hin. Auch die Berufsangehörigen selbst sollten alle Möglichkeiten nutzen und „ihre“ Abgeordneten ansprechen. So bietet sich an, beispielsweise das Video https://www.youtube.com/watch?v=4HG9M0lnkzo an ihre Landtagsabgeordneten zu senden.

Auszug aus dem Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 21.02.2024.